Slide 1
Slide 1

EuGH-Urteil macht Mut

Beitrag vom:
19.02.2020

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinen Entscheidungen aus den Jahren 2015 die Widerspruchswelle von Lebensversicherungen erst ins Rollen brachte, hatte er sich Ende letzten Jahres erneut mit einigen Fragen rund um das Thema Rückabwicklung zu beschäftigen. Da das am 19.12.2019 gefällte Urteil die nationalen Gerichte künftig beschäftigen wird, nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Aussagen.

Oft verweigern Versicherer und Gerichte die Rückabwicklung mit dem Argument der Verwirkung, weil der Kunde den Vertrag entweder bereits gekündigt hat oder aber der Vertrag planmäßig ausgelaufen ist und der Kunde die Leistungen aus dem Vertrag erhalten hat. In aller Deutlichkeit weist der EuGH darauf hin, dass der Kunde auch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, z. B. der Zahlung des Rückkaufwertes, von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen kann. Kündigung und Ablauf stehen dem Widerspruch per se nicht entgegen.

Der EuGH nimmt zudem die Versicherer in die Pflicht: Eine korrekte Belehrung über den Widerspruch obliegt ausschließlich dem Versicherer. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist es unerheblich, ob der Kunde auf anderen Wegen Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht erlangt hat. Die Widerspruchsfrist beginnt erst nach richtiger Belehrung.

Zur Höhe der Ansprüche, die dem Kunden nach Widerspruch zustehen, hat sich der EuGH nur recht knapp geäußert. Die Luxemburger Richter stellen jedoch klar, dass Rückabwicklung auf keinen Fall nur Zahlung des Rückkaufwertes bedeuten kann. Ansonsten würde das Recht auf Widerspruch völlig leerlaufen und nur den Versicherer begünstigen, da es keinen Unterschied mehr zwischen Kündigung und Widerspruch geben würde. Ergo haben die Versicherer an ihre Kunden mehr als nur den Rückkaufswert zu zahlen.

Das Urteil ist grundsätzlich positiv zu betrachten und kann und sollte bei einigen deutschen Gerichten zu günstigen Änderungen in der Rechtsprechung führen.

 EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18

Star Fund

S.C.A. RAIF

22, rue Gabriel Lippmann
L-5365 Munsbach
Großherzogtum Luxemburg
arrow-left